Gartenordnung des Kleingärtnervereins Oldenburg e.V.



Der Gemeinschaftsgeist ist die Grundlage eines friedlichen, geordneten Zusammenlebens auf der Gartenanlage. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn alle Kleingärtner einer Anlage kameradschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, ihre Parzellen ordnungsgemäß bewirtschaften und sich an den notwendigen Gemeinschaftsarbeiten beteiligen.

1. Die Vertrauensmänner haben die Ordnung auf der Kleingartenanlage und auch für die Durchführung der Verpflichtungen, die sich aus der Gartenordnung, den Pachtbedingungen und der Vereinssatzung ergeben, zu überwachen. Ihre Weisungen sind zu befolgen.

2. Der Kleingarten darf nicht gewerbsmäßig, sondern nur für den eigenen Bedarf des Kleingärtners und nur durch ihn selbst oder seine Angehörigen (außer Grabearbeit) bewirtschaftet werden. Kann ein Kleingärtner oder seine Angehörigen aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit seinen Garten vorübergehend nicht selbst bewirtschaften, so ist er berechtigt, dieses durch einen geeigneten Vertreter ausüben zu lassen. In diesem Falle ist von dem Vertrauensmann die Zustimmung einzuholen.

3. Das Pachtland darf ausschließlich für gärtnerische Zwecke genutzt werden. Die gärtnerische Nutzung beinhaltet die Anzucht und den Anbau von Obst, Gemüse, Stauden und Ziergehölzen, die Bewirtschaftung als regelmäßig gemähte Wiese sowie die Anlage einer kleinen, der Größe des Gartens angemessenen Laube zur Lagerung der Gartenwerkzeuge und der Gartenerzeugnisse.

4. Die Lagerung von gartenfremden Materialen und Gegenständen ist nicht gestattet. Insbesondere Baumaterialien, Sperrmüll, schadstoffhaltige Stoffe oder sonstige Gegenstände, die nicht unmittelbar für die Gartenbewirtschaftung benötigt werden, dürfen nicht im Garten gelagert werden.

5. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Lagerung bestimmter Materialien oder der Errichtung neuer Lauben etc. trifft der Vorstand.

6. Streitigkeiten mit dem Anlieger einer Parzelle sind alleinige Sache des Parzelleninhabers; ebenso alle daraus evtl. entstehende rechtliche Folgen mit den daraus entstehenden gerichtlichen Kosten.

7. Ein eventuell weiteres Abernten der Parzelle kann nur mit dem Nachfolger vereinbart werden.

8. Bei Wohnungswechsel ist die neue Anschrift dem Schriftführer sofort mitzuteilen.

9. Die Parzelleninhaber am Hauptweg haben den Weg jeweils bis zur Mitte von Unkraut und Gras freizuhalten. Bei längerer Abwesenheit, Urlaub usw. sollte der Parzellennachbar um Hilfe gebeten werden.

10. Die kleinen Zwischenwege sollen auch gepflegt und gerade angelegt und von Unkraut sauber gehalten werden. Ebenso sollen die Einzäunungen in Ordnung gehalten sein.

11. Alle Anpflanzungen, insbesondere Bäume, Sträucher, Blumen usw. sollen nicht über die eigene Parzelle hinauswachsen.

12. Die Pumpenanlagen sollen schonend behandelt werden.

13. Das Verbrennen von Abfällen und das Abbrennen von offenen Feuern sind grundsätzlich nicht gestattet.

14. Das Vergraben von Abfällen ist nicht gestattet.

15. Radfahren ist auf der Anlage untersagt. Fahrräder können in den Fahrradständern bei den Eingangstoren abgestellt werden. Bei evtl. Schäden hat das Mitglied allein die Verantwortung zu tragen. Eltern haften für ihre Kinder.

16. Hunde sind an der Leine zu führen. Der Hundekot ist vom Halter sofort zu entfernen.

17. Eingangstore sind unbedingt beim Betreten und Verlassen der Anlage abzuschließen.

18. Der Verein unterhält eine Wirtschaftsabteilung. Hier kann jedes Mitglied preisgünstig Zaunpfähle für den eigenen Bedarf kaufen. Je nach Erfordernis stellt die Wirtschaftsabteilung auf Vereinbarung Maschinen für die Bewirtschaftung des Gartens gegen eine geringe Mietgebühr zur Verfügung.

19. Verstöße gegen die Gartenordnung und Pachtbedingungen können nach § 3 und 4 der Satzung den sofortigen Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen (§ 553 BGB). Der Ausschluss hat in jedem Falle nach erfolgloser Abmahnung auch den Verlust der Parzelle zur Folge.


16.01.2007 der Vorstand


Oliver Lange
(1.Vorsitzender)