Satzung des Kleingärtnervereins Oldenburg e.V.




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Kleingärtnerverein Oldenburg e.V." und hat seinen Sitz in Oldenburg.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist unter Nr. 821 des Vereinsregisters bei dem Amtsgericht Oldenburg eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er hat die Aufgabe, unter Ausschluss politischer und konfessioneller Bestrebungen das Kleingartenwesen durch Landbeschaffung, Einrichtung von Dauergärten, die Pflege der Geselligkeit und die fachliche Betreuung der Mitglieder zu fördern.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Zur Versorgung der Mitglieder mit Wirtschaftsgütern (z.B. Düngemittel) unterhält der Verein eine Wirtschaftsabteilung; erzielte Einnahmen werden ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die in der Lage ist, eine Parzelle ordnungsgemäß und vereinbarungsgemäß zu führen. Die Zahl der aktiven Mitglieder wird durch die zu vergebenden Parzellen begrenzt.

2. Passives Mitglied können Personen werden, die das Kleingärtnerwesen fördern und solche, die vom Verein ohne Zuteilung einer Parzelle nach §2, Abs. 3 betreut werden wollen.

3. Über einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Durch die Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied der jeweiligen Satzung des Vereins, der Gartenordnung und den Verpflichtungen, die aufgrund der Mitgliederversammlung ergehen.

4. Über Grenzstreitigkeiten zwischen den einzelnen Parzellen der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Grenzstreitigkeiten und Ansprüche aus dem Nds. Nachbarschaftsrecht gegenüber den Anliegern des Kleingärtnervereins liegen in dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Parzellenbesitzers.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zulässig ist,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Pachtzinsen zwei Monate im Rückstand bleibt. Der Betroffene kann hiergegen binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Streichung von der Mitgliederliste Einspruch an den erweiterten Vorstand einlegen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu zählt auch Felddiebstahl, Unterverpachtung, Verwahrlosung des Gartens und nicht vollständige Aberntung der Gartenerzeugnisse. Über den Ausschluss befindet der Vorstand nach schriftlicher Abmahnung. Der Betroffene kann hiergegen binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch an den erweiterten Vorstand einlegen.

4. Ausgeschiedene, ausgeschlossene und gestrichene Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch an dem Vermögen oder an sonstigen Einrichtungen des Vereins. Sie verlieren ihre Parzelle und haben diese mit Ablauf des Pachtjahres zu räumen, andernfalls kann die Räumung auf Kosten des Betroffenen oder dessen Rechtsnachfolgers veranlasst werden, Der Verein hat keine Obhutspflicht oder Sorgfaltspflicht, insoweit sind auch Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.


§ 5 Mitgliederbeiträge und Pachtzinsen

Der Mitgliederbeitrag und die Pachtzinsen werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und sind für jedes Mitglied verbindlich. Die Beiträge und Pachtzinsen sind einen Monat nach Zugang der Einforderung fällig.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (Abs.1, Satz1), dem zweiten Rechnungsführer und zweiten Schriftführer sowie zwei Vertrauensleuten.
Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist zulässig.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
e) Aufstellung einer Gartenordnung
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Überwachung der Einhaltung von Satzung und Gartenordnung.

2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, in besonders wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er ist ferner zuständig:

a) für den Einspruch gegen die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste und den Ausschluss eines Mitgliedes,
b) bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000 DM,
c) in dringenden Angelegenheiten, die an sich eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, jedoch keinen Aufschub bis dahin dulden,
d) Feststellung einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand.


§ 9 Beschlußfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist nach Bedarf und auf Antrag von mindestens zweier seiner Mitglieder schriftlich oder fernmündlich einzuberufen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand einzuberufen.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch Anschlag in den Aushängekästen des Vereins einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder zusätzlich durch Einladungsschreiben laden. Für die Wirksamkeit der Einberufung ist jedoch der Anschlag entscheidend.

2. Die Mitgliederversammlung soll möglichst in den Monaten Januar oder Februar einberufen werden. Anträge zur Tagesordnung müssen daher bis 31. Dezember schriftlich eingereicht werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Pachtzinsen,
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Vertrauensleute,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (aktiv oder passiv) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied vorher schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine solche von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.
In jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu genehmigen ist.

5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert und wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder und schriftlich unter Angabe des Zwecks sowie der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen wird kleingärtnerischen Zwecken zugeführt, in dem dieses dem Landesverband Niedersachsen der Kleingärtner e. V. anfällt.

Oldenburg, den 27. Februar 1984


Der Vorstand